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Ayuda Directa Deutschland - Estatuto (en idioma aleman)

Satzung Hilfsorganisation Ayuda Directa Deutschland

(Verein zur Unterstützung gemeinnütziger Hilfsprojekte in Ecuador)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Hilfsorganisation Ayuda Directa Deutschland” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Lage/Lippe (NRW).

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein versteht sich als gemeinnützige Hilfsorganisation und bezweckt die Unterstützung der „Fundación Ayuda Directa Ecuador” bei der Beschaffung von Spendengeldern oder Sachspenden. Diese werden der Organisation „Fundación Ayuda Directa Ecuador” mit Hauptsitz in Quito für ihre Zwecke zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassung der Ziele und Zwecke der „Fundación Ayuda Directa Ecuador":
Die „Fundación Ayuda Directa Ecuador" ist eine juristische Person des Privatrechts, gegründet als Vereinigung zur Unterstützung und Entwicklung ausschließlich gemeinnütziger Projekte in den Bereichen Gesundheit, Erziehung, Kultur, Landwirtschaft, Kunsthandwerk, Sozialwesen, Wirtschaftshilfe und Umweltschutz. Insbesondere richtet sich die Hilfe an folgende Personengruppen: Kinder, Senioren, Behinderte und sozial Benachteiligte. Ziel ist es diese, Persongruppen in das soziale Leben zu integrieren.

Darüber hinaus verpflichten sich die Mitglieder des Vorstands in jeglicher Hinsicht die Ideen und Ziele der Ayuda Directa Deutschland zu verwirklichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung und die Zahlung des Aufnahmebeitrages in Höhe von mindestens € 20 erworben. Sie endet, wenn dieses dem Vorstand gegenüber durch schriftliche Erklärung zum Jahresende angezeigt wird. Der Mitgliedsbeitrag wurde in der Mitgliederversammlung durch Beschluss auf mindestens € 20 festgesetzt und wird in einer Summe als Jahresbeitrag erhoben. Durch die Abgabe der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied des Vereins die Satzung als verbindlich an.

(1) Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche durch aktive, persönliche Mithilfe die Ziele und Ideen der Ayuda Directa Deutschland verfolgen. Neue aktive Mitglieder können durch einfache Stimmenmehrheit des Vorstands in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, aktive Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit vom Vereinsbetrieb bei Vorliegen eines begründeten Antrags auszuschließen.

(2) Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die Ayuda Directa Deutschland finanziell oder materiell in gewisser Regelmäßigkeit unterstützen, ohne die Verpflichtung einzugehen, sich aktiv in die Arbeit der Organisation einzubringen.
Die passiven Mitglieder sind nicht vertretungs- und stimmberechtigt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.

(3) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse bei 2/3 Stimmenmehrheit. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung.

(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Änderung der Satzung
c) Festsetzung bzw. Änderung des Mitgliederbeitrags
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
e) Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes des Vorstands
f) Entlastung des Vorstands

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

a) der erste Vorsitzende
b) der erste stellvertretende Vorsitzende
c) der zweite stellvertretende Vorsitzende
d) Vorstandsmitglied Finanzen
e) stellvertretendes Vorstandsmitglied Finanzen
f) Schriftführer
g) Beisitzer

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestellen. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Finanzvorstandes und des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Diese Unterschrift kann auch durch eine Zustimmung per E-Mail erfolgen.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 6 genannten Personen; alle sieben sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Ausgabe einer Summe von mehr als € 200,- bedarf es der Vertretung durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Auch hier kann die Zustimmung per E-Mail erfolgen.

(6) Bei grobfahrlässiger Handlung im Hinblick auf die Ideen und Ziele von Ayuda Directa Deutschland kann ein Vorstandsmitglied auch während der zweijährigen Amtszeit durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung von seinen Aufgaben entbunden werden.

§ 7 Finanzen und Geschäftsjahr

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung und Liquidation

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 Haftungsausschlüsse

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Keines der Mitglieder kann persönlich haftbar gemacht werden. Der Vorstand ist ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten

Der Verein tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30. November 2003 errichtet. Zur Antragstellung zur Anmeldung des Vereins ist Herr Peter Hunke allein vertretungsberechtigt.

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Actualizado 06/01/2009

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